Fragen & Antworten
Wir haben die Antworten auf Ihre Fragen rund um den Raum zum WohnenBezahlung der Miete
Ja, hierfür füllen Sie bitte das Formular SEPA Lastschriftmandat aus und mailen es unterfertig an ebg@ebg-wohnen.at oder faxen es an 01/402 40 94.
Der Mietzins ist immer am 5. des jeweiligen Kalendermonats fällig.
Bitten wenden Sie sich so rasch wie möglich an die zuständige Hausverwalter_in, diese/r wird Sie entsprechend beraten.
Sie finden Ihre_n zuständige_n Hausverwalter_in indem Sie unter "Ich bin Mieter / Kontakt" Ihre Wohnadresse eingeben.
Betriebskostenabrechnung
Derjenige, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung bzw. des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung Mieter_in einer Wohnung ist, hat die Nachzahlung zu leisten bzw. erhält das Guthaben, auch wenn er nicht während des ganzen Abrechnungsjahres in der Wohnung gelebt hat.
Beispiel.: Erhalten Sie Ihre Betriebskostenabrechnung daher z. B. im Juni, so ist die Nachzahlung mit der August-Miete zu leisten.
Sollten Sie eine Heizkostenabrechnung erhalten haben, so ist diese ebenfalls im Mieterportal einzusehen. Heizkosten werden entsprechend der Nutzungsdauer abgerechnet.
Bauliche Änderungen in der Wohnung
Für die bauliche Veränderung in der Wohnung wird ein Ansuchen an die EBG benötigt sowie Kostenvoranschläge bzw. Produktinformationen und eventuelle Skizzen der gewünschten Veränderung. In Wohnhäusern, in denen Wohnungseigentum begründet wurde und die Veränderung die Außenhaut des Hauses betrifft (z.B. Rollläden, Markisen) ist auch die Zustimmung aller Wohnungseigentümer_innen nötig (§ 16 WEG)
Auf Wunsch wird die Unterschriftenliste für die Einverständniserklärung der Eigentümer_innen der jeweiligen Wohnhausanlagen für das Ansuchen übermittelt.
Nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen und gegebenenfalls der Zustimmung aller Wohnungseigentümer_innen wird Ihr Ansuchen seitens Hausverwaltung und der Technikabteilung geprüft. Die Montage bzw. die Veränderung/Umbau darf erst nach Erhalt des von der Mieter_innen und der EBG unterfertigten Genehmigungsschreiben erfolgen.
Weiters weisen wir darauf hin, dass für die Bearbeitung der Genehmigung einmalig Kosten in Höhe von EUR 37,95 in Rechnung gestellt werden.
Kündigung der Wohnung oder des Garagenplatzes
Eine gerichtliche Aufkündigung ist nicht notwendig, allerdings muss die Kündigung der Wohnung schriftlich erfolgen – E-Mail reicht nicht aus! Das Kündigungsschreiben muss daher eigenhändig unterschrieben und entweder per Post oder per Fax an die EBG übermittelt werden. Sie können auch das Kündigungsformular für Wohnungen verwenden.
Wenn auch der Garagenplatz gekündigt werden soll, muss auch dieser samt Garagenplatznummer gekündigt bzw. in der Kündigung angeführt werden. Das Kündigungsformular für Ihren Garagenplatz/Abstellplatz finden Sie hier bzw. unter Downloads.
Für Wohnungen beträgt die Kündigungsfrist bei der EBG in den meisten Fällen drei Monate und für Garagenplätze ein Monat – bitte prüfen Sie in Ihrem Nutzungsvertrag Ihre Kündigungsfrist. Die Kündigung erfolgt immer zum Monatsletzten.
Für Wohnungen beträgt die Kündigungsfrist bei der EBG in den meisten Fällen drei Monate und für Garagenplätze ein Monat – bitte prüfen Sie in Ihrem Nutzungsvertrag Ihre Kündigungsfrist.
Die Kündigung erfolgt immer zum Monatsletzten.
Beispiel:
Eingang des Kündigungsschreibens am 25.4.
Ende des Nutzungsverhältnisses: 31.7.
Die Wohnung ist bis spätestens zu diesem Termin zurückzustellen.
Es gilt das Datum des Einlangens bei der EBG, nicht des Absendens.
Bitte vereinbaren Sie mit Ihrer Hausverwalterin/Ihrem Hausverwalter einen Übernahmetermin. Dieser erfolgt üblicherweise unmittelbar vor Mietvertragsende. Sollte bis zum Ende der Nutzungsdauer ohne Verschulden der EBG kein Termin zustande kommen, so ist die bisherige Miete als Benutzungsentgelt laufend weiter zu entrichten, bis die Wohnung ordnungsgemäß zurückgestellt wurde.
Bei der Übernahme wird – wie auch bei der Übergabe an Sie – ein detailliertes Protokoll über den Zustand der Wohnung angefertigt und fotografisch dokumentiert.
Folgende Punkte sind bei der Wohnungsrückgabe zu beachten:
- Es sind alle Schlüssel (inkl. ev. Funkhandsender für Garagen) zu übergeben.
- Die Wohnung muss besenrein übergeben werden, es dürfen keine Gegenstände – insbesondere auch keine Möbel – in der Wohnung verbleiben (außer es liegt eine gültige Vereinbarung mit einem von der EBG akzeptiertem Nachmieter vor).
- Die Wohnung muss grundsätzlich in dem Zustand, in dem sie übernommen wurde, jedoch unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung zurückgestellt werden. Die „normale Abnutzung“ ist natürlich von der Nutzungsdauer abhängig. Eine Ausmalverpflichtung besteht nicht. Allerdingsmüssen außergewöhnliche Malereien (grelle Farben, gemalte Bilder an den Wänden, …) oder für die Nutzungsdauer unangemessene Verschmutzungen der Wände von der EBG nicht akzeptiert werden.
Sind Schäden in der Wohnung vorhanden, die darüber hinaus gehen, so sind diese entweder vor der Rückstellung vom Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder es ist der EBG Schadenersatz zu leisten.
Wurden (nicht nur geringfügige bzw. unerhebliche) Änderungen an der Wohnung vorgenommen, so sind diese wieder zu entfernen. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen die EBG eine Genehmigung erteilt hat und keine Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorigen Zustands vorgesehen besteht– dies ist beispielsweise beim Einbau einer Heizung, eines Bades etc. der Fall. Im Zweifel setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit Ihrer Hausverwalter_in in Verbindung!
Grundsätzlich entstehen Ihnen durch die Kündigung Ihrer Wohnung keine Kosten. Die laufende Miete ist bis zum Endtermin des Nutzungsvertrags zu entrichten. Sollten durch Ihr Verschulden mehrere Termine vor Ort notwendig werden, kann aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Sonderverwaltungshonorar (dzt. EUR 75,-/h) verrechnet werden.
Haben Sie für Ihre Wohnung eine Kaution erlegt, so wird diese unverzüglich nach ordnungsgemäßer Rückstellung der Wohnung ausbezahlt. Sind Schäden in der Wohnung vorhanden werden die Kosten dafür nach Prüfung von der Kaution abgezogen und einbehalten, dies gilt auch für allfällige Mietrückstände.
Wurden Eigenmittel (Grund- und/oder Baukosten) eingehoben, so werden diese – ebenso nach Prüfung von eventuellen Schäden bzw. Rückständen – acht Wochen nach ordnungsgemäßer Rückstellung der Wohnung nach den Bestimmungen des § 17 WGG ausbezahlt.
Der Genossenschaftsanteil (derzeitige Einhebung: EUR 220,-) wird aufgrund der Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung nach Ende des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist sowie nach Ablauf eines Haftjahres ausbezahlt werden
Gemäß § 20 Abs 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz haben Nutzungsberechtigte einer Wohnung, die in den letzten 20 bzw. 10 Jahren vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses Aufwendungen zur wesentlichen und über die Nutzungsdauer wirksamen Verbesserung der Wohnung gemacht haben, bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses einen Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen durch die Genossenschaft.
Wir dürfen Sie kurz zusammengefasst informieren, welche Voraussetzungen zusätzlich vorliegen müssen:
- Nur folgende Aufwendungen sind ersatzfähig:
- die Errichtung oder zweckentsprechende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs-, oder sanitären Anlagen in normaler und jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Ausstattung (Abschreibung für jedes vollendete Jahr ein Zehntel des Rechnungsbetrages) sowie die Erneuerung einer bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers
- die gänzliche Erneuerung schadhaft gewordenen Fußbodens; es besteht kein Aufwandersatzanspruch für das Anbringen eines neuen Belages (Abschreibung für jedes vollendete Jahr ein Zehntel
- andere gleich wesentliche Verbesserungen, insbesondere wenn sie durch eine Gebietskörperschaft förderbar waren (Abschreibung für jedes vollendete Jahr ein Zwanzigstel).
- Heben Sie die entsprechenden Rechnungen für Investitionen, für die Sie einen Ersatz erhalten können, sorgfältig auf. Ein Ersatz ist nur für Investitionen, für die entsprechende Rechnungen vorliegen, möglich.
- Kein Aufwandersatzanspruch besteht z. B. für das Lackieren von Fenstern und Türen, den Einbau einer Holzdecke, die Errichtung von Trennwänden, die Montage einer Einbauküche, für Möbel, für die Errichtung eines Kabelfernsehanschlusses.
- Wir ersuchen Sie, Ihren Ersatzanspruch spätestens zum Zeitpunkt der Auflösung - Aufkündigung geltend zu machen, damit Sie gesetzliche Fristen nicht versäumen.
- Geben Sie uns bitte die Art der Investition, den dafür durch Rechnungen belegten Aufwand und den Betrag, den Sie dafür von der Genossenschaft ersetzt erhalten wollen, bekannt.
- Ein Aufwandersatzanspruch besteht u.a. dann nicht, wenn die Genossenschaft die Zustimmung zur Durchführung der Sanierungsarbeit berechtigterweise an die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes gebunden hat.
Für solche Aufwendungen besteht kein Ersatzanspruch.
Sonstige Themen & Tipps
Der WOHNSCHIRM schützt vor Wohnungsverlust und auch bei Problemen mit zu hohen Energiekosten: Er kann zum Beispiel Ihre Mietschulden übernehmen, Sie bei einem Umzug finanziell unterstützen oder Energierechnungen begleichen.
Vereinbaren Sie einen Termin mit den Mitarbeiter*innen vom WOHNSCHIRM. Sie finden die Beratungsstellen in ganz Österreich und alle weiteren Infos und beantwortete Fragen auf der WOHNSCHIRM-Webseite unter www.wohnschirm.at.
Das Programm Wohnschirm des Sozialministeriums unterstützt Mieter_innen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie ihre Miete nicht mehr bezahlen konnten und dadurch von Delogierung bedroht sind und schützt damit vor Wohnungsverlust. Wohnschirm ergänzt bis Ende 2023 die vorhandenen Unterstützungsleistungen bei Mietschulden, etwa der Länder, der Städte oder der Gemeinden.
Die betroffenen Mieter_innen erhalten kostenfreie Beratung in regionalen Beratungsstellen und werden bei der Antragsstellung unterstützt. Eine Beratung ist sinnvoll, wenn ein Mietrückstand besteht und dieser aus eigenen Mitteln nicht gedeckt werden kann. Folgende Unterstützungsleistungen stehen für Mieter/innen im Rahmen von Wohnschirm zur Verfügung:
Einmalzahlungen zur Sicherung der derzeitigen Wohnung
Einmalzahlungen, um einen Umzug in eine dauerhafte und leistbare Wohnung zu ermöglichen.
Der erste Schritt für die betroffenen Mieter/innen für Hilfe bei Mietschulden ist eine Terminvereinbarung bei der regionalen Beratungsstelle. Weitere Informationen und die Kontaktdaten der regionalen Beratungsstellen finden Sie unter: www.wohnschirm.gv.at.
Je mehr Mieter_innen von den Unterstützungsmöglichkeiten erfahren, desto größer die Chancen, dass Delogierungen verhindert werden können und dass die Menschen in ihrem Zuhause bleiben können. Daher wollen wir Sie rechtzeitig auf diesem Weg über den Wohnschirm informieren.
Die Ratenzahlungsverordnung der E-Control vom 5. Mai, BGBl. II Nr. 180/2022, legt die genauen Regelungen zur Ratenzahlung für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und für Kleinunternehmen für eine aus einer Strom- Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung fest.
Verbraucher und Kleinunternehmen können sich ganz formfrei persönlich, mündlich, elektronisch, per E-Mail oder Brief gegenüber dem Netzbetreiber und dem Stromlieferanten (bei gemeinsamer Abrechnung von Netznutzung und Energiekosten durch Lieferanten auch gegenüber den Lieferanten) auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 82 Abs 2a ElWOG berufen.
Hier der Link zur Musterformulierung für Antrag auf Ratenzahlung: https://www.e- control.at/documents/1785851/1811582/220510_Ratenzahlung_Musterformulierung _final.docx/940552e5-3f5f-315c-7f5e-8101dbc4f093?t=1652344218876
Wenn sie dies tun, ist ihnen unverzüglich ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, wobei dabei auch darüber zu informieren ist, bis zu welchem Zeitpunkt das entsprechende Angebot anzunehmen ist.
Überdies müssen Netzbetreiber und Lieferanten bei jeder Strom-Jahresabrechnung oder jeder die Jahresabrechnung betreffenden Mahnung deutlich erkennbar und verständlich auf das Recht, eine Ratenzahlung zu verlangen, hinweisen.
Verbrauchern ist auch die Möglichkeit der Zahlung mit Erlagschein oder in bar anzubieten. Für die Einräumung der Ratenzahlung dürfen keine zusätzlichen Kosten verrechnet werden, ebenso nicht für die vorzeitige Zahlung (zum Teil oder zur Gänze). Allfällige Regelungen bzw. Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über Mahngebühren und Verzugszinsen werden von dieser Verordnung nicht berührt.
Die Nachzahlung ist gleichmäßig auf die Raten zu verteilen und ist in Monatsraten anzubieten, und zwar in jedem Fall über einen Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung. Davon abweichende Regelungen (wie z.B. höhere Rückzahlung in Kalendermonaten mit zu erwarteten Sonderzahlungen oder die Fälligkeit zur Monatsmitte) können mit Einverständnis des Kunden jederzeit geschlossen werden. Sollte die Nachzahlung mindestens die Höhe von 4 aktuellen monatlichen Teilzahlungsbeträgen erreichen sowie in begründeten Ausnahmefällen, ist auch eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 18 Monaten anzubieten.
Jedenfalls bleibt bei Beendigung eines Energieliefervertrags oder eines Netzzugangsvertrags eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung aufrecht, auch mit dem Recht auf vorzeitige Zahlung.
Die Energieunterstützung Plus ist eine finanzielle Hilfe bei Energiekosten-Rückständen oder Mahnungen und nicht leistbaren Energie-Jahresabrechnungen.
Alle Voraussetzungen und Infos zur Energieunterstüzung finden Sie hier:
https://www.wien.gv.at/amtshelfer/gesundheit/gesundheitsrecht/sozialhilfe/energieunterstuetzung-plus.html
Die Energieunterstützung Plus ist eine Förderung des Landes Wien. Es besteht kein Rechtsanspruch.