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Services & Tipps

Wir haben für Sie Services und Tipps rund um den Raum zum Wohnen gesammelt.

Services & Tipps

Das Programm Wohnschirm des Sozialministeriums unterstützt Mieter_innen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie ihre Miete nicht mehr bezahlen konnten und dadurch von Delogierung bedroht sind und schützt damit vor Wohnungsverlust. Wohnschirm ergänzt bis Ende 2023 die vorhandenen Unterstützungsleistungen bei Mietschulden, etwa der Länder, der Städte oder der Gemeinden.

Die betroffenen Mieter_innen erhalten kostenfreie Beratung in regionalen Beratungsstellen und werden bei der Antragsstellung unterstützt. Eine Beratung ist sinnvoll, wenn ein Mietrückstand besteht und dieser aus eigenen Mitteln nicht gedeckt werden kann. Folgende Unterstützungsleistungen stehen für Mieter/innen im Rahmen von Wohnschirm zur Verfügung:

  • Einmalzahlungen zur Sicherung der derzeitigen Wohnung

  • Einmalzahlungen, um einen Umzug in eine dauerhafte und leistbare Wohnung zu ermöglichen.

    Der erste Schritt für die betroffenen Mieter/innen für Hilfe bei Mietschulden ist eine Terminvereinbarung bei der regionalen Beratungsstelle. Weitere Informationen und die Kontaktdaten der regionalen Beratungsstellen finden Sie unter: https://wohnschirm.at.

    Je mehr Mieter_innen von den Unterstützungsmöglichkeiten erfahren, desto größer die Chancen, dass Delogierungen verhindert werden können und dass die Menschen in ihrem Zuhause bleiben können. Daher wollen wir Sie rechtzeitig auf diesem Weg über den Wohnschirm informieren. 

Der WOHNSCHIRM schützt vor Wohnungsverlust und auch bei Problemen mit zu hohen Energiekosten: Er kann zum Beispiel Ihre Mietschulden übernehmen, Sie bei einem Umzug finanziell unterstützen oder Energierechnungen begleichen.

Vereinbaren Sie einen Termin mit den Mitarbeiter*innen vom WOHNSCHIRM. Sie finden die Beratungsstellen in ganz Österreich und alle weiteren Infos und beantwortete Fragen auf der WOHNSCHIRM-Webseite unter www.wohnschirm.at

Die Ratenzahlungsverordnung der E-Control vom 5. Mai, BGBl. II Nr. 180/2022, legt die genauen Regelungen zur Ratenzahlung für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und für Kleinunternehmen für eine aus einer Strom- Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung fest.

Verbraucher und Kleinunternehmen können sich ganz formfrei persönlich, mündlich, elektronisch, per E-Mail oder Brief gegenüber dem Netzbetreiber und dem Stromlieferanten (bei gemeinsamer Abrechnung von Netznutzung und Energiekosten durch Lieferanten auch gegenüber den Lieferanten) auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 82 Abs 2a ElWOG berufen.

Hier der Link zur Musterformulierung für Antrag auf Ratenzahlung: https://www.e- control.at/documents/1785851/1811582/220510_Ratenzahlung_Musterformulierung _final.docx/940552e5-3f5f-315c-7f5e-8101dbc4f093?t=1652344218876

Wenn sie dies tun, ist ihnen unverzüglich ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, wobei dabei auch darüber zu informieren ist, bis zu welchem Zeitpunkt das entsprechende Angebot anzunehmen ist.
Überdies müssen Netzbetreiber und Lieferanten bei jeder Strom-Jahresabrechnung oder jeder die Jahresabrechnung betreffenden Mahnung deutlich erkennbar und verständlich auf das Recht, eine Ratenzahlung zu verlangen, hinweisen.

Verbrauchern ist auch die Möglichkeit der Zahlung mit Erlagschein oder in bar anzubieten. Für die Einräumung der Ratenzahlung dürfen keine zusätzlichen Kosten verrechnet werden, ebenso nicht für die vorzeitige Zahlung (zum Teil oder zur Gänze). Allfällige Regelungen bzw. Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über Mahngebühren und Verzugszinsen werden von dieser Verordnung nicht berührt.

Die Nachzahlung ist gleichmäßig auf die Raten zu verteilen und ist in Monatsraten anzubieten, und zwar in jedem Fall über einen Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung. Davon abweichende Regelungen (wie z.B. höhere Rückzahlung in Kalendermonaten mit zu erwarteten Sonderzahlungen oder die Fälligkeit zur Monatsmitte) können mit Einverständnis des Kunden jederzeit geschlossen werden. Sollte die Nachzahlung mindestens die Höhe von 4 aktuellen monatlichen Teilzahlungsbeträgen erreichen sowie in begründeten Ausnahmefällen, ist auch eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 18 Monaten anzubieten.

Jedenfalls bleibt bei Beendigung eines Energieliefervertrags oder eines Netzzugangsvertrags eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung aufrecht, auch mit dem Recht auf vorzeitige Zahlung.

Die Energieunterstützung Plus ist eine finanzielle Hilfe bei Energiekosten-Rückständen oder Mahnungen und nicht leistbaren Energie-Jahresabrechnungen.
Alle Voraussetzungen und Infos zur Energieunterstüzung finden Sie hier: 
https://www.wien.gv.at/amtshelfer/gesundheit/gesundheitsrecht/sozialhilfe/energieunterstuetzung-plus.html 

Die Energieunterstützung Plus ist eine Förderung des Landes Wien. Es besteht kein Rechtsanspruch. 

Hier finden Sie seitens des GBV (Verband der Gemeinnützigen) Tipps zum Energiesparen in Deutsch, Ungarisch, Polnisch, Rumänisch, Serbokroatisch und Trükisch.

EBG Gemeinnützige Ein- und Mehrfamilienhäuser
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