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Ratenzahlung für Strom-Jahresabrechnungen

Zur Information an alle EBG-Mieterinnen und Mieter finden Sie hier die Information seitens E-Control hinsichtlich der Ratenzahlung für Strom-Jahresabrechnungen.

 

Ratenzahlungsmöglichkeit für Strom-Jahresabrechnungen

EBG informiert:

Die Ratenzahlungsverordnung der E-Control vom 5. Mai, BGBl. II Nr. 180/2022, legt die genauen Regelungen zur Ratenzahlung für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und für Kleinunternehmen für eine aus einer Strom- Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung fest.

Verbraucher und Kleinunternehmen können sich ganz formfrei persönlich, mündlich, elektronisch, per E-Mail oder Brief gegenüber dem Netzbetreiber und dem Stromlieferanten (bei gemeinsamer Abrechnung von Netznutzung und Energiekosten durch Lieferanten auch gegenüber den Lieferanten) auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 82 Abs 2a ElWOG berufen.

Hier der Link zur Musterformulierung für Antrag auf Ratenzahlung:
https://www.e- control.at/documents/1785851/1811582/220510_Ratenzahlung_Musterformulierung _final.docx/940552e5-3f5f-315c-7f5e-8101dbc4f093?t=1652344218876 

Wenn sie dies tun, ist ihnen unverzüglich ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, wobei dabei auch darüber zu informieren ist, bis zu welchem Zeitpunkt das entsprechende Angebot anzunehmen ist.
Überdies müssen Netzbetreiber und Lieferanten bei jeder Strom-Jahresabrechnung oder jeder die Jahresabrechnung betreffenden Mahnung deutlich erkennbar und verständlich auf das Recht, eine Ratenzahlung zu verlangen, hinweisen.

Verbrauchern ist auch die Möglichkeit der Zahlung mit Erlagschein oder in bar anzubieten. Für die Einräumung der Ratenzahlung dürfen keine zusätzlichen Kosten verrechnet werden, ebenso nicht für die vorzeitige Zahlung (zum Teil oder zur Gänze). Allfällige Regelungen bzw. Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über Mahngebühren und Verzugszinsen werden von dieser Verordnung nicht berührt.

Die Nachzahlung ist gleichmäßig auf die Raten zu verteilen und ist in Monatsraten anzubieten, und zwar in jedem Fall über einen Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung. Davon abweichende Regelungen (wie z.B. höhere Rückzahlung in Kalendermonaten mit zu erwarteten Sonderzahlungen oder die Fälligkeit zur Monatsmitte) können mit Einverständnis des Kunden jederzeit geschlossen werden. Sollte die Nachzahlung mindestens die Höhe von 4 aktuellen monatlichen Teilzahlungsbeträgen erreichen sowie in begründeten Ausnahmefällen, ist auch eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 18 Monaten anzubieten.

Jedenfalls bleibt bei Beendigung eines Energieliefervertrags oder eines Netzzugangsvertrags eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung aufrecht, auch mit dem Recht auf vorzeitige Zahlung.

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